Termine und Fristen

Steuertermine 2007

Jan Feb Mär Apr Mai Jun Jul Aug Sept Okt Nov Dez

Verjährungsfristen


 

Steuertermine 2007

Januar
10. Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer, Umsatzsteuer, Getränkesteuer, Vergnügungsteuer (bis 15.)
15.

Feuerschutzsteuer, Versicherungsteuer (bis 18.)

29. Sozialversicherungsbeitrages

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Februar
12. Lohnsteuer (mtl.), Kirchenlohnsteuer (mtl.), Umsatzsteuer (mtl.), Getränkesteuer, Vergnügungsteuer (bis 15.)
15. Feuerschutzsteuer (mtl.), Versicherungsteuer (mtl.), Gewerbesteuer, Grundsteuer (bis 19.)
26. Sozialversicherungsbeitrages

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März
12. Einkommensteuer, Kirchensteuer der Veranlagten, § 13a-Landwirte: ESt, KiESt, Körperschaftsteuer, Lohnsteuer (mtl.), Kirchenlohnsteuer (mtl.), Umsatzsteuer (mtl.), Getränkesteuer, Vergnügungsteuer (bis 15.)
15. Feuerschutzsteuer (mtl.), Versicherungsteuer (mtl.), (bis 19.)
28. Sozialversicherungsbeitrages

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April
10. Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer, Umsatzsteuer, Getränkesteuer, Vergnügungsteuer (bis 13.)
16.

Feuerschutzsteuer, Versicherungsteuer (bis 19.)

26. Sozialversicherungsbeitrages

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Mai
10. Lohnsteuer (mtl.), Kirchenlohnsteuer (mtl.), Umsatzsteuer (mtl.), Getränkesteuer, Vergnügungsteuer (bis 14.)
15. Feuerschutzsteuer (mtl.), Versicherungsteuer (mtl.), Gewerbesteuer, Grundsteuer(bis 18.)
29. Sozialversicherungsbeitrages

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Juni
11. Einkommensteuer, Kirchensteuer der Veranlagten, § 13a-Landwirte: ESt, KiESt, Körperschaftsteuer, Lohnsteuer (mtl.), Kirchenlohnsteuer (mtl.), Umsatzsteuer (mtl.), Getränkesteuer, Vergnügungsteuer (bis 14.)
15. Feuerschutzsteuer (mtl.), Versicherungsteuer (mtl.), (bis 18.)
27. Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrages

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Juli
10. Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer, Umsatzsteuer, Getränkesteuer, Vergnügungsteuer
16. Feuerschutzsteuer, Versicherungsteuer
27. Sozialversicherungsbeitrag

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August
10. Lohnsteuer (mtl.), Kirchenlohnsteuer (mtl.), Umsatzsteuer (mtl.), Getränkesteuer, Vergnügungsteuer
15. Feuerschutzsteuer (mtl.), Gewerbesteuer, Grundsteuer, Versicherungsteuer (mtl.)
29. Sozialversicherungsbeitrag

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September
10. Einkommensteuer, Kirchensteuer der Veranlagten §13a-Landwirte: ESt, KiESt, Körperschaftsteuer, Lohnsteuer (mtl.), Kirchenlohnsteuer (mtl.), Umsatzsteuer (mtl.), Getränkesteuer, Vergnügungsteuer
17. Feuerschutzsteuer (mtl.), Gewerbesteuer, Grundsteuer, Versicherungsteuer (mtl.)
26. Sozialversicherungsbeitrag

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Oktober
10. Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer, Umsatzsteuer, Getränkesteuer, Vergnügungsteuer
15. Feuerschutzsteuer, Versicherungsteuer
26. Sozialversicherungsbeitrag

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November
12. Lohnsteuer (mtl.), Kirchenlohnsteuer (mtl.), Umsatzsteuer (mtl.), Getränkesteuer, Vergnügungsteuer
15. Feuerschutzsteuer (mtl.), Gewerbesteuer, Grundsteuer, Versicherungsteuer (mtl.)
28. Sozialversicherungsbeitrag

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Dezember
10. Einkommensteuer, Kirchensteuer der Veranlagten §13a-Landwirte: ESt, KiESt, Körperschaftsteuer, Lohnsteuer (mtl.), Kirchenlohnsteuer (mtl.), Umsatzsteuer (mtl.), Getränkesteuer, Vergnügungsteuer
17. Feuerschutzsteuer (mtl.), Gewerbesteuer, Grundsteuer, Versicherungsteuer (mtl.)
27. Sozialversicherungsbeitrag

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Verjährungsfristen

Fristen Art des Anspruchs

allgemein  
3 Jahre

beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB). Diese Frist gilt grundsätzlich für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind, also z.B. für Ansprüche auf Kaufpreiszahlung, Mietzahlung, Werklohn, unabhängig davon, ob der Anspruchsgegner Kaufmann oder Verbraucher ist.
Auch Zinsansprüche verjähren nach 3 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erhielt.

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30 Jahre beträgt die Frist bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, Familien und erbrechtlichen Ansprüchen, rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (titulierte Ansprüche), Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden, Ansprüchen, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. Die Frist beginnt taggenau ab Anspruchsentstehung.
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sonstige  
6 Monate beträgt die Verjährungsfrist bei Ersatzansprüchen zum Beispiel aus Miete und Leihe wegen Veränderung/Verschlechterung der Sache, beginnend ab Rückerhalt der Sache.
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1 Jahr beträgt die Verjährungsfrist ab Ablieferung der Ware bei Fracht- und Speditionskosten.
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2 Jahre beträgt die Verjährungsfrist ab Ablieferung/Abnahme bei kauf- und werkvertraglichen Mängelansprüchen
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5 Jahre beträgt die Frist bei Mängelansprüchen bei Bauwerken und eingebauten mangelhaften Sachen ab Übergabe/Abnahme.
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§ 212 BGB Neubeginn der Verjährung

Das neue Verjährungsrecht spricht anstatt von "Unterbrechung" von "Neubeginn der Verjährung". Die Verjährung beginnt erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkannt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Das heißt, "unterbrechend" wirken also nur noch diese beiden Tatbestände
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§ 203 ff. BGB Hemmung der Verjährung

Die Verjährung wird gehemmt durch: die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, die Zustellung des Mahnbescheids, die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren, die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Hemmung bedeutet, dass der Lauf der Verjährungsfrist gestoppt wird. Nach Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft die restliche Frist bis zum Ende weiter, sie beginnt aber - anders als bei dem Tatbestand des Neubeginns - nicht wieder in voller Länge neu zu laufen.
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Diese Fristen sind gültig seit dem 1. Januar 2002. Sie bilden eine grobe Richtlinie. Im Zweifelsfall ist unbedingt der Rat eines Rechtsanwaltes einzuholen.