Steuertermine 2007
Steuertermine 2007
10. Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer, Umsatzsteuer, Getränkesteuer, Vergnügungsteuer (bis 15.) 15. Feuerschutzsteuer, Versicherungsteuer (bis 18.)
29. Sozialversicherungsbeitrages
12. Lohnsteuer (mtl.), Kirchenlohnsteuer (mtl.), Umsatzsteuer (mtl.), Getränkesteuer, Vergnügungsteuer (bis 15.) 15. Feuerschutzsteuer (mtl.), Versicherungsteuer (mtl.), Gewerbesteuer, Grundsteuer (bis 19.) 26. Sozialversicherungsbeitrages
12. Einkommensteuer, Kirchensteuer der Veranlagten, § 13a-Landwirte: ESt, KiESt, Körperschaftsteuer, Lohnsteuer (mtl.), Kirchenlohnsteuer (mtl.), Umsatzsteuer (mtl.), Getränkesteuer, Vergnügungsteuer (bis 15.) 15. Feuerschutzsteuer (mtl.), Versicherungsteuer (mtl.), (bis 19.) 28. Sozialversicherungsbeitrages
10. Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer, Umsatzsteuer, Getränkesteuer, Vergnügungsteuer (bis 13.) 16. Feuerschutzsteuer, Versicherungsteuer (bis 19.)
26. Sozialversicherungsbeitrages
10. Lohnsteuer (mtl.), Kirchenlohnsteuer (mtl.), Umsatzsteuer (mtl.), Getränkesteuer, Vergnügungsteuer (bis 14.) 15. Feuerschutzsteuer (mtl.), Versicherungsteuer (mtl.), Gewerbesteuer, Grundsteuer(bis 18.) 29. Sozialversicherungsbeitrages
11. Einkommensteuer, Kirchensteuer der Veranlagten, § 13a-Landwirte: ESt, KiESt, Körperschaftsteuer, Lohnsteuer (mtl.), Kirchenlohnsteuer (mtl.), Umsatzsteuer (mtl.), Getränkesteuer, Vergnügungsteuer (bis 14.) 15. Feuerschutzsteuer (mtl.), Versicherungsteuer (mtl.), (bis 18.) 27. Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrages
10. Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer, Umsatzsteuer, Getränkesteuer, Vergnügungsteuer 16. Feuerschutzsteuer, Versicherungsteuer 27. Sozialversicherungsbeitrag
10. Lohnsteuer (mtl.), Kirchenlohnsteuer (mtl.), Umsatzsteuer (mtl.), Getränkesteuer, Vergnügungsteuer 15. Feuerschutzsteuer (mtl.), Gewerbesteuer, Grundsteuer, Versicherungsteuer (mtl.) 29. Sozialversicherungsbeitrag
10. Einkommensteuer, Kirchensteuer der Veranlagten §13a-Landwirte: ESt, KiESt, Körperschaftsteuer, Lohnsteuer (mtl.), Kirchenlohnsteuer (mtl.), Umsatzsteuer (mtl.), Getränkesteuer, Vergnügungsteuer 17. Feuerschutzsteuer (mtl.), Gewerbesteuer, Grundsteuer, Versicherungsteuer (mtl.) 26. Sozialversicherungsbeitrag
10. Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer, Umsatzsteuer, Getränkesteuer, Vergnügungsteuer 15. Feuerschutzsteuer, Versicherungsteuer 26. Sozialversicherungsbeitrag
12. Lohnsteuer (mtl.), Kirchenlohnsteuer (mtl.), Umsatzsteuer (mtl.), Getränkesteuer, Vergnügungsteuer 15. Feuerschutzsteuer (mtl.), Gewerbesteuer, Grundsteuer, Versicherungsteuer (mtl.) 28. Sozialversicherungsbeitrag
10. Einkommensteuer, Kirchensteuer der Veranlagten §13a-Landwirte: ESt, KiESt, Körperschaftsteuer, Lohnsteuer (mtl.), Kirchenlohnsteuer (mtl.), Umsatzsteuer (mtl.), Getränkesteuer, Vergnügungsteuer 17. Feuerschutzsteuer (mtl.), Gewerbesteuer, Grundsteuer, Versicherungsteuer (mtl.) 27. Sozialversicherungsbeitrag
Verjährungsfristen
Fristen Art des Anspruchs
allgemein 3 Jahre beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB). Diese Frist gilt grundsätzlich für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind, also z.B. für Ansprüche auf Kaufpreiszahlung, Mietzahlung, Werklohn, unabhängig davon, ob der Anspruchsgegner Kaufmann oder Verbraucher ist.
Auch Zinsansprüche verjähren nach 3 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erhielt.↑oben
30 Jahre beträgt die Frist bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, Familien und erbrechtlichen Ansprüchen, rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (titulierte Ansprüche), Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden, Ansprüchen, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. Die Frist beginnt taggenau ab Anspruchsentstehung. ↑oben
sonstige 6 Monate beträgt die Verjährungsfrist bei Ersatzansprüchen zum Beispiel aus Miete und Leihe wegen Veränderung/Verschlechterung der Sache, beginnend ab Rückerhalt der Sache. ↑oben 1 Jahr beträgt die Verjährungsfrist ab Ablieferung der Ware bei Fracht- und Speditionskosten. ↑oben 2 Jahre beträgt die Verjährungsfrist ab Ablieferung/Abnahme bei kauf- und werkvertraglichen Mängelansprüchen ↑oben 5 Jahre beträgt die Frist bei Mängelansprüchen bei Bauwerken und eingebauten mangelhaften Sachen ab Übergabe/Abnahme. ↑oben § 212 BGB Neubeginn der Verjährung
Das neue Verjährungsrecht spricht anstatt von "Unterbrechung" von "Neubeginn der Verjährung". Die Verjährung beginnt erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkannt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Das heißt, "unterbrechend" wirken also nur noch diese beiden Tatbestände ↑oben § 203 ff. BGB Hemmung der Verjährung
Die Verjährung wird gehemmt durch: die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, die Zustellung des Mahnbescheids, die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren, die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Hemmung bedeutet, dass der Lauf der Verjährungsfrist gestoppt wird. Nach Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft die restliche Frist bis zum Ende weiter, sie beginnt aber - anders als bei dem Tatbestand des Neubeginns - nicht wieder in voller Länge neu zu laufen. ↑oben
Diese Fristen sind gültig seit dem 1. Januar 2002. Sie bilden eine grobe Richtlinie. Im Zweifelsfall ist unbedingt der Rat eines Rechtsanwaltes einzuholen.